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Zwischenausschuss
Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln (Art. 26 Bayerische Verfassung, §§ 20 bis 22 der Geschäftsordnung). Die Mitglieder und pro Mitglied ein Vertreter des Zwischenausschusses (in der Regel ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederanzahl des Landtags) werden auf Vorschlag der Fraktionen in der letzten Plenarsitzung der Legislaturperiode bestimmt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein.

















